OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2022
13 UF 17/22
Normen:
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 285/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichKeine Maßgabenanordnung bei der internen Teilung von AnrechtenAnrechte mit einem geringen AusgleichswertAbweichung vom Halbteilungsgrundsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 13 UF 17/22

DRsp Nr. 2022/14983

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung bei der internen Teilung von Anrechten Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz

Der Nichtausgleich geringfügiger Anrechte ist eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz und muss daher eine Ausnahme bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der A vom 26.1022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17.1.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B e.V. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B e.V. (Vers.-Nr. 000) für den Antragsteller bei der C auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. 001 ein Anrecht in Höhe von 3.488,01 €, bezogen auf den 30.4.2021, übertragen. Die B e.V. wird verpflichtet, den Betrag von 3.488,01 € nebst 1,75% Zinsen seit dem 1.5.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die C zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Vers.-Nr. 003) findet nicht statt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.