KG - Beschluss vom 12.08.2021
19 UF 33/18
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 618/17

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichKeine Verzinsung des fondsbasierten Anteils eines Anrechts

KG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 19 UF 33/18

DRsp Nr. 2022/10880

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Verzinsung des fondsbasierten Anteils eines Anrechts

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (vormals Amtsgericht Pankow/Weißensee) vom 22.5.2018 zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 4 bis 6 der Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bxxx Pxxx AG (Vers.nr. Personalnr. xxx (xxx)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.528,55 EUR bei der Dxxx Rxxx Bxxx auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin xxx), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die Bxxx Pxxx AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Dxxx Rxxx Bxxx zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Rxxx Bxxx GmbH (Vers.Nr. Personalnr. xxx (xxx)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 33.469,71 EUR bei der Dxxx Rxxx Bxxx auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin xxx), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die Rxxx Bxxx GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,20 % p.a. aus 14.217,16 EUR seit dem 31.1.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Dxxx Rxxx Bxxx zu zahlen.