SchlHOLG - Beschluss vom 10.03.2021
15 UF 52/19
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1-2; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 13.03.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichKorrektur eines AusgleichswertsBezug einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine besitzgeschützte Erwerbsminderungsrente

SchlHOLG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 15 UF 52/19

DRsp Nr. 2021/9025

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Korrektur eines Ausgleichswerts Bezug einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine besitzgeschützte Erwerbsminderungsrente

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH FamRZ 2016, 791). Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war.3. Würde man für die Berechnung nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bezogene Altersrente abstellen, sondern auf die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente, würde ein Ehezeitanteil zum Ausgleich gebracht werden, welcher in dem auszugleichenden Anrecht tatsächlich nicht (mehr) vorhanden ist. Orientierungssätze: