OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2022
20 UF 123/20
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 2; VersAusglG § 33 Abs. 3; BGB § 1579 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1183
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 56/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichKürzung einer AltersversorgungVergleich einer Versorgungskürzung mit der Höhe eines UnterhaltsanspruchsAmtswegige Ermittlung eines fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 20 UF 123/20

DRsp Nr. 2022/5652

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Kürzung einer Altersversorgung Vergleich einer Versorgungskürzung mit der Höhe eines Unterhaltsanspruchs Amtswegige Ermittlung eines fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

1 Zur Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren der Versorgungsträgerin gegen die Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG, wenn das Amtsgericht/Familiengericht im Ausgangsverfahren auch gemäß § 225 FamFG über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entschieden hat.2 Für die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG muss das Familiengericht keine abschließenden Feststellungen zur genauen Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten treffen, wenn feststeht, dass Unterhaltsleistungen jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte geschuldet sind.

Tenor

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Auf die Beschwerde der DRV wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 16.09.2020, Az. 6 F 56/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der DRV wird vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von 626,51 € und ab 01.07.2020 in Höhe von monatlich 648,13 € ausgesetzt.

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