OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2020
18 UF 371/20
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2022, 21
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 260/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichLangjähriges GetrenntlebenBeschränkung eines Versorgungsausgleichs seit Volljährigkeit eines gemeinsamen Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 18 UF 371/20

DRsp Nr. 2021/14749

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Langjähriges Getrenntleben Beschränkung eines Versorgungsausgleichs seit Volljährigkeit eines gemeinsamen Kindes

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Meißen - Familiengericht - vom 29.04.2020, Az.: 6 F 260/19 VA, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der YYY (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,0974 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der XXX AG (Versicherungsnummer: ...) findet nicht statt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1327 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der XYZ (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,1945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der YYY, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.