OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.07.2020
6 UF 73/20
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 468/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichNicht beendeter Dienst eines Soldaten auf ZeitBegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 6 UF 73/20

DRsp Nr. 2022/1787

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Nicht beendeter Dienst eines Soldaten auf Zeit Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung

Ist der Ausgleichsverpflichtete als Soldat auf Zeit bedienstet und dieser Dienst noch nicht beendet, so hat der Ausgleich seiner beim Bundesverwaltungsamt bestehenden Anrechte gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung zu erfolgen, wobei sich die Bewertung des Anrechts nach § 44 Abs. 4 VersAusglG richtet und daher auf einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht.

1. Auf die Beschwerden des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 31. März 2020 - 20 F 468/18 VA - in Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: XX XXXXXX X XXX, ein Anrecht in Höhe von 0,0353 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: XX XXXXXX X XXX, übertragen.