OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2022
13 UF 33/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 19;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 359/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichNichterfüllung einer satzungsmäßigen Wartezeit für ein AnrechtGeringer Ausgleichswert eines Anrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 13 UF 33/22

DRsp Nr. 2022/7388

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Nichterfüllung einer satzungsmäßigen Wartezeit für ein Anrecht Geringer Ausgleichswert eines Anrechts

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 10. Januar 2022 abgeändert.

Die Entscheidungsformel erhält in Ziffer 2 Absatz 3 folgende Fassung:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 19;

Gründe:

I.