OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.02.2022
11 UF 1106/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 939/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichPflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und WahlbeamtinnenAuszugleichendes AnrechtVersorgungscharakter eines Pflichtehrensolds

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 11 UF 1106/21

DRsp Nr. 2022/5011

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Auszugleichendes Anrecht Versorgungscharakter eines Pflichtehrensolds

Bei dem Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG, da er Versorgungscharakter hat und auf Arbeit beruht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 15.10.2021 im Tenor zu 1 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin

a)

eine rückständige Ausgleichsrente in Höhe von 4.590,40 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 459,04 Euro ab 01.05.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.06.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.07.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.08.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.09.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.10.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.11.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.12.2021,

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.01.2022 und

aus weiteren 459,04 Euro ab 01.02.2022

b)

ab dem 01.03.2022 monatlich eine Ausgleichsrente in Höhe von 459,04 € zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus.

II. III. IV.