OLG Celle - Beschluss vom 25.07.2022
21 UF 147/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 15
FamRZ 2022, 1921
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 402/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichPrivate Rentenversicherung eines Ehegatten als auszugleichendes AnrechtDispositionsbefugnis über ein BezugsrechtRentenbeginn für den Versicherungsnehmer nach dessen Regelaltersgrenze

OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 21 UF 147/21

DRsp Nr. 2022/12998

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Private Rentenversicherung eines Ehegatten als auszugleichendes Anrecht Dispositionsbefugnis über ein Bezugsrecht Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nach dessen Regelaltersgrenze

Bei einer privaten Rentenversicherung eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Denn für die Zuordnung der Anrechte aus dem Versicherungsvertrag kommt es entscheidend auf das Bezugsrecht an. Dieses steht dem Versicherungsnehmer zu, solange das Bezugsrecht nicht einem Dritten unwiderruflich zugewiesen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798) Der Zuordnung des Anrechts steht nicht entgegen, dass der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen späteren Termin (hier 8 Jahre danach) nach dem Renteneintritt der versicherten Peron bestimmt wurde.

1. Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 24. Juni 2021 (Az. 8 F 402/19 VA) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des vierten Absatz des Tenors unter geändert und wie folgt neu gefasst: