OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2015
7 UF 197/15
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 216/14

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichRechtsgestaltende Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung zum VersorgungsausgleichKlarstellung des konkreten Inhalts des für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 7 UF 197/15

DRsp Nr. 2020/14394

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Rechtsgestaltende Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich Klarstellung des konkreten Inhalts des für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts

Die rechtsgestaltende Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers X wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warstein, vom 12.08.2015, Az.: 3a F 216/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe des § 30 der Satzung des X in der ab 27.08.2014 geltenden Fassung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem X - Mitgliedsnummer ### - bezogen auf den 30.09.2014 - für die Antragsgegnerin ein auf reine Alterssicherung begrenztes Anrecht durch Beitragsübertragung in Höhe von insgesamt 135.629,02 € auf die Antragsgegnerin begründet, indem die Beiträge entsprechend dem Verlauf der Beitragszahlungen des Antragstellers auf die Ehezeit verteilt und satzungsmäßig verrentet werden.