OLG Bamberg - Beschluss vom 01.07.2020
2 UF 94/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 27
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 1291/19
AG Bamberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 470/15

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichSelbständige Versorgungsbausteine als Anrechte bei der Wertbemessung für ein Aussetzungsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 2 UF 94/20

DRsp Nr. 2020/10062

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Selbständige Versorgungsbausteine als Anrechte bei der Wertbemessung für ein Aussetzungsverfahren

1. Die Wertgrenzen des § 33 Abs. 2 VersAusglG bezwecken, dass Gerichte nicht bei Fällen von geringer Bedeutung tätig werden müssen. Dieser Zweck ist jedoch dann hinfällig, wenn die Wertgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG nur hinsichtlich eines von mehreren Bausteinen einer Versorgung beim identischen Versorgungsträger unterschritten, die Aussetzung der Kürzung der Versorgung aus den anderen Bausteinen aber durchzuführen ist.2. Selbständige Versorgungsbausteine sind eigenständige Anrechte im Rahmen der Wertbemessung für das Aussetzungsverfahren. Die Zuweisung der Aussetzung auf einen Versorgungsbaustein nach § 33 Abs. 4 VersAusglG ändert hieran nichts.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 23.03.2020 (2 F 1291/19) abgeändert.

Die Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer - (Versicherungs-Nr. ..., Anwartschaften aus den ab 1.01.1985 errichteten Beiträgen) wird mit Wirkung ab 01.02.2020 in Höhe von 1.090,84 Euro und ab 01.07.2020 in Höhe von 1.081,33 Euro ausgesetzt.

2. 3. 4.