OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.10.2021
7 UF 856/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 2170/13

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichTeilanfechtung eines VersorgungsausgleichsZur Ehescheidung führender Scheidungsantrag

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 7 UF 856/21

DRsp Nr. 2022/80

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Teilanfechtung eines Versorgungsausgleichs Zur Ehescheidung führender Scheidungsantrag

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 04.08.2021 in Nummer 2 abgeändert und der sechste Absatz wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts (VBL klassik, Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 28. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.06.2013, übertragen.

2.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 18;

Gründe

Der am ... geborene Antragsteller und die am ... geborene Antragsgegnerin schlossen am 15.11.1985 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... die Ehe.