OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.06.2022
7 UF 183/21
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 150;
Fundstellen:
FamRB 2022, 300
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 105/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichÜbertragung von Zuschlägen für langjährig VersicherteNichtbestehen eines RentenanspruchsWirkung einer Einkommensanrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 7 UF 183/21

DRsp Nr. 2022/11575

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Übertragung von Zuschlägen für langjährig Versicherte Nichtbestehen eines Rentenanspruchs Wirkung einer Einkommensanrechnung

Steht anhand der Auskünfte zu den Rentenanrechten der Eheleute fest, dass die Übertragung von Zuschlägen für langjährig Versicherte (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) beim ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht zu Auszahlung von Rente führen wird, findet der Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht statt. Die auch Renteneinkünfte betreffende Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI führt zu fehlenden Ausgleichsreife im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Biedenkopf vom 19.11.2021 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1092 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 28.02.2021, übertragen.

2. Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH (Vers. Nr. ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.