OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2022
20 UF 10/22
Normen:
FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 101
FamRZ 2023, 1018
NJW 2023, 1135
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 181/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichUmschichtung von Fondsanteilen nach Ehezeitende als nachehezeitliche VeränderungNachehezeitlicher Wertverlust einer fondsgebundenen Altersversorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 20 UF 10/22

DRsp Nr. 2023/701

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Umschichtung von Fondsanteilen nach Ehezeitende als nachehezeitliche Veränderung Nachehezeitlicher Wertverlust einer fondsgebundenen Altersversorgung

1. Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt.2. Gleichwohl handelt es sich bei der Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist.3. In einem solchen Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.4. Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Die Heranziehung des verringerten Werts entspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verletzt nicht die Rechte des Ausgleichsberechtigten.