OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2021
9 UF 151/21
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 353
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 362/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichUngleichartige VersorgungsanrechteVersorgungsaussicht als Zeitsoldat

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 9 UF 151/21

DRsp Nr. 2021/16669

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige Versorgungsanrechte Versorgungsaussicht als Zeitsoldat

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.07.2021 (Az. 6 F 362/20) zu Ziffer 2. Abs. 1 und 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(Ziffer 2. Abs. 1)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 65 ...) zu Gunsten des Antragsgegners auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 04 ...) ein Anrecht in Höhe von 7,2476 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.

(Ziffer 2. Abs. 4)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners beim Bundesverwaltungsamt (Geschäftszeichen: PK 2 / ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 245,34 € auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 65 ...), bezogen auf den 31.07.2020, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.