OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2022
7 UF 46/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1766
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 202/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichUngleichartigkeit der Entgeltpunkte des Grundrentenzuschlags mit anderen EntgeltpunktenGeringwertiger Ausgleichswert

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 7 UF 46/22

DRsp Nr. 2022/15266

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartigkeit der Entgeltpunkte des Grundrentenzuschlags mit anderen Entgeltpunkten Geringwertiger Ausgleichswert

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 07.12.2021, Az. 4 F 202/20, zu Ziffer 2, 1. Absatz wie folgt abgeändert:

a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers.-Nr. 56 ... 552) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13,3135 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 16 ... 006 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

b)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers.-Nr. 56 ... 552) - Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) - zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3317 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 16 ... 006 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.10.2020, übertragen

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

3.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.