OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2022
13 UF 106/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 294/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVersehentliche Auslassungen in einer EntscheidungsformelBerichtigung eines offenkundigen Versehens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 13 UF 106/22

DRsp Nr. 2022/13179

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Versehentliche Auslassungen in einer Entscheidungsformel Berichtigung eines offenkundigen Versehens

Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda wird in Ziffer 2., erster Absatz, Satz 1 berichtigt.

Satz 1 lautet wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DBV Deutschen Beamtenversicherung Lebensversicherung (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 756,49 Euro auf deren Versicherungskonto bei der DRV Knappschaft Bahn-See, Versicherungsnummer ...), nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 01.06.2020, bezogen auf den 31.10.2021, begründet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 228;

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Formulierung des Ausgleichs eines Anrechts des Antragstellers, das zugunsten der Antragsgegnerin auf dem bei der Beschwerdeführerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bestehenden Versicherungskonto begründet werden soll, als unzureichend.