SchlHOLG - Beschluss vom 17.06.2020
15 UF 190/19
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 5; VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 29.10.2019
AG Pinneberg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 131/06

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVersterben eines AusgleichsberechtigtenDurchzuführende TotalrevisionErstmaliger Erwerb eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 15 UF 190/19

DRsp Nr. 2022/8142

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Versterben eines Ausgleichsberechtigten Durchzuführende Totalrevision Erstmaliger Erwerb eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist unerheblich, ob im Rahmen der gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision auch die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG Anwendung findet und im Ergebnis keine Anrechte zu Gunsten des überlebenden insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden.2. Ob die Regelung des § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt und welche Folgen dies für die durchzuführende Totalrevision hat, ist erst im Anschluss an die Zulässigkeit im Rahmen der Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung gem. §§ 9 bis 19 VersAusglG zu prüfen.3. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG ist es unschädlich, wenn der Antragsteller bislang über kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sondern durch die Erfüllung der Wartezeit erstmals ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Orientierungssätze: