SchlHOLG - Beschluss vom 24.08.2020
15 UF 41/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 30.01.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVersterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach dem VersAusglGAuslegung eines Rechtsmittelverzichts

SchlHOLG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 15 UF 41/19

DRsp Nr. 2022/6219

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach dem VersAusglG Auslegung eines Rechtsmittelverzichts

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 30. Januar 2019 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2. insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der am 31. Januar 2019 verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8212 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. ), bezogen auf den 31. Mai 2018, übertragen.

II.

Im Übrigen werden die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen.

III.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen.

IV.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 25 % und der Antragsgegner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

V.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.650 EUR festgesetzt.

Normenkette: