OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.07.2022
5 UF 213/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamG § 228;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 518
ZEV 2023, 264
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 282/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVersterben eines Ehegatten zwischen Rechtskraft einer Scheidung und einer Entscheidung über den VersorgungsausgleichKein Übergang des Ausgleichsanspruchs eines Ausgleichsberechtigten auf dessen Erben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 5 UF 213/21

DRsp Nr. 2022/13244

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Versterben eines Ehegatten zwischen Rechtskraft einer Scheidung und einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich Kein Übergang des Ausgleichsanspruchs eines Ausgleichsberechtigten auf dessen Erben

Anders als beim ausgleichspflichtigen Ehegatten bedarf es im Fall des Versterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren nicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 07.10.2021 abgeändert und in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.485,80 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamG § 228;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.