OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2022
13 UF 142/22
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 437
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 135/20
AG Nauen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 135/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVertauschte VersicherungsnummernMit einem Zinsversprechen versehene Versorgung eines AusgleichspflichtigenVerzinsung von Ausgleichswerten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 13 UF 142/22

DRsp Nr. 2022/17090

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vertauschte Versicherungsnummern Mit einem Zinsversprechen versehene Versorgung eines Ausgleichspflichtigen Verzinsung von Ausgleichswerten

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. April 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Juli 2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer, 2 Absätze 8 und 9 abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der 6)... AG (Vers. Nr. 77 (b)...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.534,86 Euro bei der 2) ... AG zur Vertragsnummer 7..., bezogen auf den 31. August 2020, begründet. Die 6)... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 01. 09. 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die 2) ... AG zur Vertragsnummer 7... zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der 6)... AG (Vers. Nr. 77 (a)...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.795,34 Euro bei der 2) ... AG zur Vertragsnummer 7..., bezogen auf den 31. August 2020, begründet. Die 6)... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem 01. 09. 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die 2) ... AG zu zahlen.