AG Erlangen, vom 10.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 0952/95
AG Nürnberg, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 3341/21
Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVoraussetzung für den Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach Versterben des ausgleichsberechtigten EhegattenAuswirkung einer Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 7 UF 865/22
DRsp Nr. 2023/1342
Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVoraussetzung für den Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach Versterben des ausgleichsberechtigten EhegattenAuswirkung einer Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten
1. Voraussetzung für den Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 51VersAusglG nach dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, dass sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts beruft.Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevison unter Lebenden ergeben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21, NZFam 2022, 685, beck-online).2. Da der Vergleichsmaßstab die Lage unter zwei lebenden Ehegatten ist, muss auch bewertet werden, dass der Antragsteller einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau ausgesetzt war, den diese jederzeit hätte geltend machen können. Der in der Ausgangsentscheidung vorbehaltene teilweise schuldrechtliche Ausgleich ist als Saldoposten in der Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen.
Tenor
1. 2. 3.
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