Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Kerpen - Euskirchen vom 22.09.2021 (
(Ziffer 2., Abs. 2)
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."
(Ziffer 2, Abs. 3)
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."
2. 3.
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