OLG Köln - Beschluss vom 21.01.2022
14 UF 166/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG §§ 14 ff.;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 37/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVoraussetzungen einer externen TeilungHinreichende Bestimmtheit eines TitelsUnzulässigkeit einer offenen Tenorierung

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 14 UF 166/21

DRsp Nr. 2022/7083

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen einer externen Teilung Hinreichende Bestimmtheit eines Titels Unzulässigkeit einer "offenen Tenorierung"

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Kerpen - Euskirchen vom 22.09.2021 (155 F 37/21) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2. Absätze 2 und 3 wie folgt abgeändert:

(Ziffer 2., Abs. 2)

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

(Ziffer 2, Abs. 3)

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

2. 3.