OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.09.2021
6 UF 91/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 25.05.2021

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichVorschüssige Zahlung einer Ausgleichsrente

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 6 UF 91/21

DRsp Nr. 2021/14593

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vorschüssige Zahlung einer Ausgleichsrente

Ein Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, Leistungen an einen Hinterbliebenen nach § 25 Abs. 1 VersAusglG monatlich im Voraus gemäß den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB zu erbringen, wenn die betreffende Versorgungsordnung die Zahlung zum jeweiligen Monatsende vorsieht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 25. Mai 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 221,59 € aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.

2.

Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 52,40 € aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.

II.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette: