OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2021
14 UF 132/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 129/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichWahlrecht in Bezug auf einen ZielversorgungsträgerEinverständnis eines gewählten Zielversorgungsträgers mit einer vorgesehenen Teilung

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 14 UF 132/21

DRsp Nr. 2022/5336

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Wahlrecht in Bezug auf einen Zielversorgungsträger Einverständnis eines gewählten Zielversorgungsträgers mit einer vorgesehenen Teilung

Tenor

1.

Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 21.06.2021 (151 F 129/19) wird auf die Beschwerde der Antragstellerin in den Absätzen 6 und 7 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 - Basisversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01.08.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

2. 3.