OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2022
10 UF 40/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 83/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichZulässigkeit einer TeilanfechtungAnrechte mit einem geringen AusgleichswertAusnahme vom Halbteilungsgrundsatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 10 UF 40/22

DRsp Nr. 2022/16684

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Zulässigkeit einer Teilanfechtung Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz

Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, sind nicht auszugleichen; grundsätzlich gebietet die zu treffende Ermessensentscheidung aber, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und einer Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.6.2022 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise (Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0849 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.