OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2021
26 UF 92/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1373; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 601/17

Beschwerde gegen einen Beschluss zum ZugewinnausgleichBerücksichtigung von Schenkungen an gemeinsame KinderVoraussetzungen einer nachträglichen Genehmigung

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 26 UF 92/20

DRsp Nr. 2022/2532

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich Berücksichtigung von Schenkungen an gemeinsame Kinder Voraussetzungen einer nachträglichen Genehmigung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wipperfürth - Familiengericht - vom 28. August 2020 (Az. 10 F 601/17) verpflichtet, weitere 6.653,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2017 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Antragsteller zu 2/7 und die Antragsgegnerin zu 5/7.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.650 € festgesetzt; davon entfallen 34.670 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 64.980 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1373; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten.