OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2022
13 UF 100/18
Normen:
FamFG § 150 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 858
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 158/14

Beschwerde gegen einen Beschluss zum ZugewinnausgleichBewertung eines GrundstücksAuswahl eines Wertermittlungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des GerichtsRückgriff auf die ImmoWertV

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 13 UF 100/18

DRsp Nr. 2022/2795

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich Bewertung eines Grundstücks Auswahl eines Wertermittlungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts Rückgriff auf die ImmoWertV

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.725,97 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Folgesache Güterrecht vor allem um den Wert des Grundstücks der Antragsgegnerin. Sie sind am 15. Juni 1985 die Ehe eingegangen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 30. August 2014 zugestellt worden.

Der .Antragsteller hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 109.443,53 € nebst 5 Prozent Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.