OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.08.2019
6 UF 43/19
Normen:
FamFG § 66 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 200/169

Beschwerde gegen einen Beschluss zum ZugewinnausgleichErneut gestellter Auskunftantrag in der Beschwerdeinstanz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 6 UF 43/19

DRsp Nr. 2020/9057

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich Erneut gestellter Auskunftantrag in der Beschwerdeinstanz

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 ist damit gegenstandslos.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 20424,92 EUR.

5.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 66 S. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren hat die Folgesachen Versorgungsausgleich, Wohnung und Hausrat sowie Güterrecht umfasst.