Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird als unzulässig verworfen.
2.Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 ist damit gegenstandslos.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 20424,92 EUR.
5.Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 30.1.2019 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Scheidungsverfahren hat die Folgesachen Versorgungsausgleich, Wohnung und Hausrat sowie Güterrecht umfasst.
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