OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2022
9 UF 214/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2023, 299
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 86/17

Beschwerde gegen einen Beschluss zur EhescheidungVerfahren auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind als Verbundverfahren (vorliegend verneint)Sinn eines Verbundes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 9 UF 214/21

DRsp Nr. 2022/11426

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Ehescheidung Verfahren auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind als Verbundverfahren (vorliegend verneint) Sinn eines Verbundes

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 25. November 2021 (Az. 32 F 86/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 13.350 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben am ....1999 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder M. geb. am ....1998, und T... geb. am ....2006, hervorgegangen. Nach der Trennung am 19.09.2016 blieb der Sohn T. in der Obhut der Mutter. In der Folge kam es zu in diversen gerichtlichen Verfahren ausgetragenen Streitigkeiten der Beteiligten, u. a. über den Umgang und den Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) und Nutzungsentschädigung betreffend das in hälftigem Eigentum stehende und durch die Antragsgegnerin genutzte Haus.