Die Beschwerde des Stadtjugendamts M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az:
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
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