OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.01.2022
7 UF 1200/21
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 444/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen AnordnungsverfahrenEntzug von Teilbereichen der elterlichen SorgeUnzulässigkeit einer Beschwerde gegen unanfechtbare Teile eines BeschlussesBestellung als Ergänzungspfleger

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 7 UF 1200/21

DRsp Nr. 2022/3226

Beschwerde gegen einen Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen unanfechtbare Teile eines Beschlusses Bestellung als Ergänzungspfleger

1. Umfasst eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sowohl gem. § 57 S. 2 FamFG beschwerdefähige als auch unanfechtbare Teile, so kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden, sondern nur der beschwerdefähige Teil für sich.2. Ein Jugendamt, welches durch das Amtsgericht in einem Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund mündlicher Erörterung als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wurde, kann diesen Teil der Entscheidung nicht anfechten, weil es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG handelt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Stadtjugendamts M... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az: 113 F 444/21, vom 17.11.2021 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 84;

Gründe

I.