OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2021
3 UF 144/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2021, 495
FamRZ 2021, 1807

Beschwerde gegen einen Beschluss zur UmgangsregelungUmgangsregelung unter Berücksichtigung des KindeswohlsDoppelfunktion des KindeswillensAusdruck der empfundenen PersonenbindungAkt der Selbstbestimmung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 3 UF 144/20

DRsp Nr. 2021/18078

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Umgangsregelung Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls Doppelfunktion des Kindeswillens Ausdruck der empfundenen Personenbindung Akt der Selbstbestimmung

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Kindesvater) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 4. auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Y und der am XX.XX.2011 geborenen Z.

Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

In einem Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Stadt1 (AZ: …/19) haben die Kindeseltern am 04.12.2019 eine Vereinbarung getroffen, wonach sie sich unter anderem darüber einig waren, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter haben und regelmäßigen Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind die Eltern sich nicht einig, weswegen das vorliegende Umgangsverfahren auf Anregung der Eltern vom Amtsgericht eingeleitet wurde.