OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2021
13 WF 201/21
Normen:
FamFG § 256 S. 1-2; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 FH 2033/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Zahlung des Mindestunterhalts im vereinfachten VerfahrenEinwand fehlender LeistungsfähigkeitEinwendung der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 13 WF 201/21

DRsp Nr. 2022/1343

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Zahlung des Mindestunterhalts im vereinfachten Verfahren Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Einwendung der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22.07.2021 - 30 FH 2033/21 - wird verworfen, soweit sie sich auf die Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.990,50 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1-2; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts für seinen minderjährigen Sohn, den Antragsteller, verpflichtet.

Der Antragsteller hat im Juni 2021 beantragt, rückständigen und laufenden Unterhalt gegen den Antragsgegner festzusetzen (Bl. 2).

Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.07.2021 (Bl. 11) hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.