OLG Koblenz - Beschluss vom 29.06.2017
13 UF 72/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 13.01.2017

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Zahlung nachehelichen UnterhaltsAnspruch auf nachehelichen AufstockungsunterhaltNiedrige Schulden bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 13 UF 72/17

DRsp Nr. 2020/14760

Beschwerde gegen einen Beschluss zur Zahlung nachehelichen Unterhalts Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt Niedrige Schulden bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen

Niedrige monatliche Schulden sind bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen keine Abzugsposten, sondern sind den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13.01.2017 wird dieser unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in Ziff. 3 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:

-

für den Zeitraum 19.04. bis 30.04.2017 in Höhe von 175,00 €;

-

ab Mai 2017 in Höhe von monatlich 416 €.

Der Unterhalt wird befristet bis 31.12.2020.

Im Übrigen wird der Antrag der Antraggegnerin zurückgewiesen.

2.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.244 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe

I.