KG - Beschluss vom 30.06.2014
16 UF 108/13
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1773;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1615/13

Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen SorgeAnordnung einer VormundschaftNachhaltige Kindeswohlgefährdung

KG, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 16 UF 108/13

DRsp Nr. 2021/17955

Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Anordnung einer Vormundschaft Nachhaltige Kindeswohlgefährdung

Der Befangenheitsantrag des Vaters gegen die Sachverständige ### wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Eltern haben je die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1773;

Gründe:

A

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Sorgerechtsanträge der (nach serbischem Recht gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern zurückgewiesen, ihnen die elterliche Sorge für ### entzogen, Vormundschaft angeordnet, den Eltern untersagt, die Schule von ###