OLG Köln - Beschluss vom 21.01.2021
14 UF 162/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 117/20

Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen SorgeVerhältnismäßigkeit einer Entzugsentscheidung im verfassungsrechtlichen SinneAm Kindeswohl orientierte Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 14 UF 162/20

DRsp Nr. 2021/14867

Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer Entzugsentscheidung im verfassungsrechtlichen Sinne Am Kindeswohl orientierte Entscheidung

Tenor

1.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 15.10.2020 (Az. 19 F 117/20) wird zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.