Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 15.10.2020 (Az.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
I.
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