OLG Celle - Beschluss vom 04.01.2022
17 WF 230/21
Normen:
FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 57 Abs. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 888
FuR 2022, 379
NJW-RR 2022, 870

Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem UmgangsverfahrenReichweite der Hinweispflicht eines Sachverständigen bei voraussichtlicher KostenüberschreitungBeruhen von Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung

OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 17 WF 230/21

DRsp Nr. 2022/3104

Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem Umgangsverfahren Reichweite der Hinweispflicht eines Sachverständigen bei voraussichtlicher Kostenüberschreitung Beruhen von Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung

Die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 ZPO besteht in Umgangsverfahren nicht bereits dann, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Regelwert nach § 45 FamGKG stehen, erforderlich ist vielmehr ein bei Beauftragung des Sachverständigen nicht offenkundiges Missverhältnis zwischen Bedeutung des Verfahrens und den Kosten des Gutachtens, das jedenfalls bei völlig fehlendem Umgang des Antragstellers ausscheidet (entgegen OLG Frankfurt NZFam 2022, 30). Ordnet das Gericht eine Verhandlung nach § 128a ZPO (Videoverhandlung) an, so darf es gleichwohl im Gerichtssaal erschienene Beteiligte nicht an der persönlichen Teilnahme hindern. Eine materiell unrichtige, gleichwohl rechtskräftig gewordene Entscheidung führt nicht dazu, dass die gerichtlich aufgewandten Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 20 FamGKG beruhen würden.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten werden für das Verfahren beider Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 57 Abs. 8;

Gründe:

I.