OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2019
6 WF 175/19
Normen:
FamGKG § 57 Abs. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 5; FamGKG -KV Nr. 2013;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 97/16

Beschwerde gegen einen KostenansatzKostengrundentscheidung eines Familiengerichts in einem KindschaftsverfahrenKosten eines Verfahrensbeistands

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 WF 175/19

DRsp Nr. 2022/7814

Beschwerde gegen einen Kostenansatz Kostengrundentscheidung eines Familiengerichts in einem Kindschaftsverfahren Kosten eines Verfahrensbeistands

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.5.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 9.5.2019 (Aktenzeichen 42 F 97/16), berichtigt durch Beschluss vom 14.06.2019, teilweise abgeändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 12.4.2019 wird der Kostenansatz vom 15.2.2017 (Kassenzeichen 01) teilweise abgeändert und der vom Antragsteller zu zahlende Betrag auf 327,40 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 5; FamGKG -KV Nr. 2013;

[Gründe]

Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Auf die Erinnerung des Antragstellers sind die zu erstattenden Kosten auf 327,40 € zu reduzieren. Zwar ist der Antragsteller auch verpflichtet, die Kosten für den Verfahrensbeistand zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die erste Instanz, da für die zweite Instanz angeordnet wurde, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

1.