OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2022
13 WF 85/22
Normen:
FamGKG § 57 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 551
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 148/21

Beschwerde gegen einen KostenansatzVergütung eines VerfahrensbeistandsKeine Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung im Kostenansatzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 13 WF 85/22

DRsp Nr. 2022/10260

Beschwerde gegen einen Kostenansatz Vergütung eines Verfahrensbeistands Keine Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung im Kostenansatzverfahren

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.11.2021, Kassenzeichen 0221410112322, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenansatz, mit der ihr das Amtsgericht Bad Liebenwerda in einer Kindschaftssache mit Kostenrechnung vom 29.11.2021 (II) nach Nr. 2013 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (KV FamGKG) unter anderem die Vergütung eines Verfahrensbeistands in Höhe von 550 € als Auslagen gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG in Rechnung gestellt hat.