Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.11.2021, Kassenzeichen 0221410112322, wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenansatz, mit der ihr das Amtsgericht Bad Liebenwerda in einer Kindschaftssache mit Kostenrechnung vom 29.11.2021 (II) nach Nr. 2013 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (KV FamGKG) unter anderem die Vergütung eines Verfahrensbeistands in Höhe von 550 € als Auslagen gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG in Rechnung gestellt hat.
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