OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2021
1 WF 184/20
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 211/20
AG Düsseldorf, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 211/20

Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussHöhe einer EinigungsgebührAbschluss von gesonderten Vergleichen über mehrere Verfahrensgegenstände

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 1 WF 184/20

DRsp Nr. 2022/7303

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Höhe einer Einigungsgebühr Abschluss von gesonderten Vergleichen über mehrere Verfahrensgegenstände

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2020 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 09.11.2020 dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 629,53 € festgesetzt werden.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Das gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.