OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.07.2021
6 UF 82/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 38;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 38/17

Beschwerde gegen einen nichtigen BeschlussEndentscheidung mit abgekürztem Rubrum

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 6 UF 82/21

DRsp Nr. 2022/1789

Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss Endentscheidung mit abgekürztem Rubrum

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 29. April 2021 - 6 F 38/17 UE - aufgehoben, festgestellt, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Kosten des Beschwerderechtszuges werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 38;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss, der in seiner Urschrift (Bl. 465 ff. d.A.) das Datum des 29. April 2021 trägt und auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin - über einen anerkannten Betrag von monatlich 1.547,16 EUR hinaus - 9.216,66 EUR nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen.