OLG Bamberg - Beschluss vom 15.12.2021
7 UF 211/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 682
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 425/21

Beschwerde gegen einen ScheidungsausspruchVersagung einer Ehescheidung wegen besonderer HärtenAußergewöhnliche Umstände

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 211/21

DRsp Nr. 2022/1332

Beschwerde gegen einen Scheidungsausspruch Versagung einer Ehescheidung wegen besonderer Härten Außergewöhnliche Umstände

1 Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.2 Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehnt, aufgrund seiner inneren Verfassung und Einstellung als besondere Härte empfunden werden würde.3 Selbst wenn die Ehescheidung, also der Scheidungsausspruch, an sich eine Depression und damit einhergehende Gedanken vertiefen würde, ist viel tiefgreifender die Trennung der Beteiligten und die damit einhergehenden Lebensveränderungen auf die Beteiligten und die grundlegende psychische Disposition des Ehegatten, der nicht geschieden werden will.4 Eine schwere Härte ist dann zu verneinen, wenn demjenigen, welcher die Härte vorbringt, selbst die innere Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen.

Tenor

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.

2

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.194,00 Euro festgesetzt.

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