OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2021
9 UF 127/20
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 6/20

Beschwerde gegen einen ScheidungsverbundbeschlussVertretungszwang vor dem OLG

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 9 UF 127/20

DRsp Nr. 2021/9942

Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Vertretungszwang vor dem OLG

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.05.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat mit handschriftlichem Telefaxschreiben vom 01.07.2020, das am 02.07.2020 beim Amtsgericht Essen eingegangen ist, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.05.2020, in dem die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden worden ist, eingelegt.

Im Folgenden ließ sich trotz umfangreicher Nachforschungen der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht klären.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.01.2021 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist und der Senat beabsichtigt, sie zu verwerfen. Die öffentliche Zustellung ist angeordnet worden. Eine Reaktion des Antragsgegners ist nicht erfolgt.

II.