OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.01.2022
6 UF 132/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 87/18

Beschwerde gegen einen UmgangsausschlussUnterbliebene Bestellung eines VerfahrensbeistandsUnterbliebene Anhörung des betroffenen KindesAufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung von Amts wegen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 6 UF 132/21

DRsp Nr. 2022/4750

Beschwerde gegen einen Umgangsausschluss Unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands Unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung von Amts wegen

1. Im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht ist die Anwendung des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht gemäß § 68 Abs. 5 FamFG ausgeschlossen.2. Das Familiengericht hat eine Entscheidung in der Sache noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen, wenn die erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes, die Anhörung des betroffenen Kindes und die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf einen Ausschluss des Umgangs unterlassen wurden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung von Amts wegen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 11. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt zurückverwiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe