OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2019
5 UF 69/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 106/18

Beschwerde gegen einen UmgangsbeschlussVerlängerung eines WochenendumgangsKeine Nachholung ausgefallener Umgangstage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 5 UF 69/19

DRsp Nr. 2022/7319

Beschwerde gegen einen Umgangsbeschluss Verlängerung eines Wochenendumgangs Keine Nachholung ausgefallener Umgangstage

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 06.12.2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern A1., A2. und A3. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 01.09.2015 - II-5 UF 47/15 wie folgt neu geregelt:

1.

Der Vater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:

a)

alle 14 Tage in der Zeit von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, beginnend mit dem 10.01.2020 und sodann in allen geraden Kalenderwochen mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag eines Umgangswochenendes, so beginnt der Umgang an diesem Tag bereits um 10:00 Uhr.

b)

während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen

-

von Donnerstag, den 26.12.2019, 10:00 Uhr bis Mittwoch, den 01.01.2020, 19:00 Uhr (Weihnachtsferien),

-

von Samstag, den 04.04.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 11.04.2020, 19:00 Uhr (Osterferien),

-

von Samstag, den 27.06.2020, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 18.07.2020, 19:00 Uhr, (Sommerferien),

- c) d) - - e) 2.