OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2022
9 UF 191/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 223/21

Beschwerde gegen einen UmgangsbeschlussVorrangige Berücksichtigung des KindeswohlsVoraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells (vorliegend verneint)Fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 9 UF 191/21

DRsp Nr. 2022/10281

Beschwerde gegen einen Umgangsbeschluss Vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells (vorliegend verneint) Fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

I.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin vom 14.09.2021 (Az. 6 F 223/21) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit seinem Sohn M... M..., geboren am ... .2014, Umgang wie folgt wahrzunehmen:

1. regulärer Umgang

In jeder ungeraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule/Hort bis zum darauffolgenden Montag zur Schule. Findet keine Schule statt, holt der Vater das Kind donnerstags, 15:00 Uhr, an der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Montag, 8:00 Uhr, dorthin zurück.

2. Ferienumgang in den Schulferien des Landes Brandenburg

Der Vater ist weiter berechtigt und verpflichtet, das Kind M... in den Schulferien des Landes Brandenburg wie folgt zu sich zu nehmen:

a)

In den geraden Kalenderjahren ist M... in der ersten Hälfte der Osterferien beim Vater und zwar vom letzten Schultag nach Unterrichtsschluss bis Ostersonntag, 18:00 Uhr.

In den ungeraden Kalenderjahren hat der Vater Umgang mit dem Kind von Ostersonntag, 18:00 Uhr, bis zum ersten Schultag zu Unterrichtsbeginn.

b)