OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2021
7 UF 111/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 396/20

Beschwerde gegen einen UmgangsregelungsbeschlussAnordnung eines paritätischen Wechselmodells als eine Regelung des Sorgerechts und nicht des UmgangsrechtsMangelnde elterliche Fähigkeit der Kooperation und Kommunikation

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 7 UF 111/20

DRsp Nr. 2022/4099

Beschwerde gegen einen Umgangsregelungsbeschluss Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als eine Regelung des Sorgerechts und nicht des Umgangsrechts Mangelnde elterliche Fähigkeit der Kooperation und Kommunikation

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Die wechselseitig gestellten Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller und Kindesvater zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.