KG - Beschluss vom 19.01.2022
16 WF 4/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 155/20

Beschwerde gegen einen Verfahrenswertbeschluss in einer Ehesache nebst Folgesache VersorgungsausgleichBerücksichtigung des Vermögens der EhegattenKein Abzug eines Kinderfreibetrages

KG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 16 WF 4/22

DRsp Nr. 2022/16989

Beschwerde gegen einen Verfahrenswertbeschluss in einer Ehesache nebst Folgesache Versorgungsausgleich Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten Kein Abzug eines Kinderfreibetrages

Bei der Festsetzung eines Verfahrenswertes für eine Ehesache ist, soweit das Vermögen der Ehegatten berücksichtigt wird, ein Freibetrag für Kinder nicht abzuziehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22. Dezember 2021 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 92 F 155/20 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 3; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.