OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2019
13 UF 136/19
Normen:
FamFG § 113;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 624
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 19/19

Beschwerde gegen einen vermeintlichen ScheidungsausspruchAuslegung eines VerhandlungsprotokollsNegative Beweiswirkung einer Auslassung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 136/19

DRsp Nr. 2020/854

Beschwerde gegen einen vermeintlichen Scheidungsausspruch Auslegung eines Verhandlungsprotokolls Negative Beweiswirkung einer Auslassung

Ein Verhandlungsprotokoll kann grundsätzlich ausgelegt und auf diese Weise können Unklarheiten behoben werden, die aus nicht stimmigen, widersprüchlichen Feststellungen oder aus offensichtlichen Lücken folgen; ein im Protokollierten vollständig fehlender Vorgang kann nicht im Wege der Auslegung als protokolliert angenommen werden., weil einer Auslassung negative Beweiswirkung hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 113;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen vermeintlichen Scheidungsausspruch.

Im auf Antrag der Antragstellerin begonnenen Scheidungsverfahren hat das Amtsgericht am 28. Mai 2019 mündlich verhandelt. Das über diese Verhandlung aufgenommene Protokoll, auf das verwiesen wird (Bl. 23), weist die Antragstellung der Antragstellerin, die Zustimmung des Antragsgegners, die persönliche Anhörung beider Eheleute, die Erörterung des Versorgungsausgleichs, die Erörterung des Gegenstandswertes und die Verkündungs eines Beschlusses aus, der die Verfahrenswerte festsetzt.